Lebenslagen
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind:
Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.
Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführenden sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist die vorsitzende Person des jeweiligen Landeswahlausschusses.
Landeswahlausschuss
Der Landeswahlausschuss besteht aus
Für jede beisitzende Person und jede Richterin beziehungsweise jeden Richter des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird eine Stellvertretung berufen.
Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter
Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist vorsitzende Person des jeweiligen Kreiswahlausschusses.
Kreiswahlausschuss
Der Kreiswahlausschuss besteht aus
Für jeden Beisitzer wird eine Stellvertretung berufen.
Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist Vorsitz des Wahlvorstandes.
Wahlvorstand
Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus
Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.
Gesetz über die Landtagswahlen Baden-Württemberg (Landtagswahlgesetz - LWG)
28.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg