Dienstleistungen

Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)

Leistungen

Oldtimerkennzeichen beantragen

Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren (oder früher) erstmals zugelassen wurden. Dabei kommt es auf den Tag der ersten Zulassung an. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechend und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.

Oldtimer sind nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H".

Daneben gibt es das rote Oldtimerkennzeichen. Dieses beginnt mit "07". Sie können es für mehrere Oldtimer und für folgende Zwecke verwenden:

  • An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen
  • Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Oldtimern
  • Fahrten zur Wartung und Reparatur des Oldtimers

Hinweis: Historische Fahrzeuge mit entsprechendem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.

Wenn Sie in eine Umweltzone fahren wollen, beachten Sie bitte die Leistung "Ausnahmegenehmigung von den Fahrverboten in Umweltzonen".

Zuständige Stelle

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens sind vor allem:

  • erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
  • guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
  • qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist

Hinweis: Ausführliche Informationen erhalten Sie im "TÜV-Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern".

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
    Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung Ihres Fahrzeuges als Oldtimer bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Das Gleiche gilt für eine Ummeldung, Abmeldung und Wiederzulassung.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.

Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden finden.

Erforderliche Unterlagen

Ein Antrag im Zusammenhang mit Oldtimerkennzeichen kann verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen.

Die erforderlichen Unterlagen für die einzelnen Zulassungsvorgänge finden Sie unter:

Kosten

Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag im Zusammenhang mit Oldtimerkennzeichen verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Ihrem Einzelfall abhängig.

Hinweise

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Freigabevermerk

Stand: 16.08.2021

Verantwortlich: Verkehrsministerium Baden-Württemberg