Dienstleistungen
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
Die Zollverwaltung setzt die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer fest.
Um ein Fahrzeug zulassen zu können, muss von Ihnen bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat abgegeben werden. Damit ermächtigen Sie die Zollverwaltung, die Kraftfahrzeugsteuer im Lastschrifteinzug zum Fälligkeitstermin abzubuchen.
Außerdem dürfen Sie als Fahrzeughalterin oder -halter keine Kraftfahrzeugsteuer-Rückstände haben.
Zulassung und Lastschrifteinzug
Soll ein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen werden, müssen Sie in der zuständigen Stelle das ausgefüllte und unterschriebene Formular "SEPA-Lastschriftmandat" abgeben.
Lassen Sie die An- oder Ummeldung durch eine Vertretung (beispielsweise durch das Autohaus) vornehmen, benötigt diese für die Zulassung eine Vollmacht von Ihnen.
Steuerbescheid und Zahlung der Steuer
Nach der Zulassung erhalten Sie automatisch einen Steuerbescheid vom Hauptzollamt. Dieser enthält die Steuernummer, die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer und alle nötigen Zahlungshinweise.
Sie müssen die Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich für ein Jahr im Voraus bezahlen.
Fahrzeugabmeldung und Steuererstattung
Endet die Steuerpflicht, etwa weil Sie Ihr Fahrzeug abmelden, wird ein neuer Betrag für den letzten Zeitraum zwischen Beginn und Abmeldung festgesetzt. Die zu viel vorausgezahlte Steuer wird Ihnen dann erstattet.
Wird ein Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für die veräußernde Person zu dem Zeitpunkt, in dem die vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an die erwerbende Person. Zu einer solchen Anzeige gehört neben der Mitteilung der Anschrift der erwerbenden Person auch die Bestätigung über den Empfang der Fahrzeugpapiere (siehe dazu auch Hinweise im Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die erwerbende Person kann durch die Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht zur An- oder Ummeldung des Fahrzeugs auf ihren Namen für die veräußernde Person befreiend tätig werden. Kommt die erwerbende Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter nicht darauf berufen, dass die erwerbende Person nach den getroffenen Vereinbarungen zur An- oder Ummeldung des Fahrzeugs verpflichtet ist.
Die veräußernde Person trägt das volle Risiko der Nichtbeendigung der Steuerpflicht, wenn sie es unterlässt, die vorgeschriebene Veräußerungsanzeige der Zulassungsstelle selbst zu übermitteln.
Änderung der Bankverbindung
Wenn sich Ihre Bankverbindung ändern sollte, müssen Sie die neuen Kontodaten schnellstmöglich Ihrem zuständigen Hauptzollamt mitteilen. Erteilen Sie hierzu ein neues SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer.
Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht mit der verkehrsrechtlichen Zulassung und besteht solange, wie das Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat.
21.12.2023Bundesfinanzministerium